Was bringt die Reform der MWST für das Gewerbe?

Dieser Fachartikel wurde für die HGV News des Gewerbevereins Bremgarten geschrieben.

 

Wer sich als Unternehmer mit der MWST befasst, muss sich durch eine Flut von Informationen kämpfen. Dass dies der Übersicht nicht gerade förderlich ist, versteht sich von selbst. Ausserdem sind viele Bestimmungen, vor allem für die kleineren KMUs, in der Ausführung zeitaufwendig und mit einigem Kostenaufwand verbunden. Die Reform der MWST hat nun viele Anliegen der Wirtschaft berücksichtigt. Mit über 50 Massnahmen soll der administrative Aufwand der Unternehmen reduziert werden. Das neue MWST-Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Zur Zeit ist die genaue MWST-Verordnung bei der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) noch in Arbeit. Wir möchten Ihnen trotzdem jetzt schon einige Vorteile der Reform für KMUs aufzeigen.

 

1. Steuerpflicht

Es besteht für alle die Möglichkeit der freiwilligen Steuerpflicht ohne Mindestumsatzgrenze. So kann sich eine neu gegründete Firma von Anfang an der Steuerpflicht unterstellen, obwohl noch keine Umsätze erzielt wurden. Damit hat ein Start-up Unternehmen Anspruch auf den Vorsteuerabzug und kann so die Taxe occulte (Schattensteuer) vermeiden.

 

Die Mindestumsatzgrenze der obligatorischen Steuerpflicht ist neu CHF 100 000.–. Die heute geltenden Beträge von CHF 75 000.–, bzw. CHF 250 000.– und der Steuerzahllast von CHF 4000.– entfallen. Ein Unternehmen, das diesen Umsatz nicht erreicht, kann bei der ESTV bis Ende Januar 2010 schriftlich beantragen, von der Steuerpflicht befreit zu werden. Die Firma wird bei positivem Bescheid im MWST-Register gelöscht.

Gemeinnützige Institutionen, Sport und Kulturverbände sind von der Steuerpflicht befreit, wenn sie einen Umsatz von CHF 150 000.– nicht erreichen.

 

2. Vorsteuerabzug

Steuerpflichtige Unternehmen können alle im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeiten anfallenden Vorsteuern abziehen.

Bei Ausgaben für Verpflegung und Getränke kann die Vorsteuer neu zu 100% geltend gemacht werden. Beim Erhalt von Spenden gibt es keine Vorsteuerkürzung mehr. Eine Kürzung der Vorsteuer muss nur noch beim Erhalt von Subventionen vorgenommen werden.

Die Margenbesteuerung, z.B. bei Gebrauchtautos oder Antiquitäten, wird abgeschafft und durch ein System ersetzt, das einen sogenannten fiktiven Vorsteuerabzug beim Kauf von gebrauchten Gegenständen, die für den Weiterverkauf bestimmt sind, erlaubt.

 

3. Eigenverbrauch

Der Eigenverbrauch wird nur noch in Form einer Korrektur des Vorsteuerabzugs berechnet und ist nicht mehr Bestandteil des massgebenden Umsatzes. Die Besteuerung des baugewerblichen Eigenverbrauchs entfällt.

 

4. Saldosteuersätze

Die Möglichkeit der Abrechnung nach Saldosteuersatz wird ausgebaut. Neu können Unternehmen bis zu einem Umsatz von CHF 5 000 000.– und einer Steuerzahllast von CHF 100 000.– nach Saldosteuersätzen abrechnen. Die Fristen für den Wechsel der Abrechnungsmethode werden verkürzt. Wer die Abrechnungsmethode wechseln will, muss dies bis Ende März 2010 beantragen.

 

5. Ermittlung der Steuerforderung

Es wird die jährliche Steuerperiode eingeführt. Die viertel- bzw. halbjährlichen Abrechnungsperioden bleiben gleich. Nach der Einreichung der Abrechnung können noch innerhalb der halbjährlichen Finalisierungsfrist Korrekturen angebracht werden. Die Steuerverwaltung setzt die Steuerforderung nach dem Saldoprinzip fest. Der Saldo ergibt sich aus der Umsatzsteuerschuld minus dem Vorsteuerguthaben. Dies erlaubt im Einzelfall eine "Veranlagung", vereinfacht das Verfahren und verbessert die Stellung der Steuerpflichtigen bei Ermessensveranlagungen.

 

6. Gleiche Rechte – gleiche Pflichten

Der Steuerpflichtige und die Steuerverwaltung haben identische Korrekturmöglichkeiten und Pflichten. Die Unternehmen erhalten einen Anspruch auf verbindliche Auskünfte und ein Anrecht auf Kontrollen, was die Rechtssicherheit erhöht. Die Steuerkontrollen haben neu abschliessende Wirkung. Sie sind innerhalb von 360 Tagen zu beenden. Nach einer Kontrolle durch die ESTV beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Sie beträgt in diesem Fall neu 2 Jahre. Die absolute Verjährungsfrist wird von 15 auf 10 Jahre reduziert.

 

Fazit

Das neue MWST-Gesetz wird den KMUs eine klare Vereinfachung und eine Verringerung des administrativen Aufwands bringen. Die positiven Auswirkungen für den einzelnen Betrieb werden natürlich erst nach einer Steuerperiode ersichtlich sein.

Da die definitive Version der neuen Verordnung erst Mitte November 2009 veröffentlicht wird, sollten Sie sich bei Fragen zum neuen MWST-Gesetz am Besten an Ihren Treuhänder wenden. Auskünfte erhalten Sie auch direkt bei der ESTV Tel. 031 325 78 01 oder auf der Webseite des ESTV .

Artikel als PDF speichern