Dieser Fachartikel wurde für die HGV News des Gewerbevereins Bremgarten geschrieben.

 

 

Wer krank ist, gehört ins Bett. Wer arbeitsunfähig ist, soll sich im Spital oder zu Hause pflegen lassen. Wer länger nur teilweise arbeitsfähig ist, dem soll es ermöglicht werden eine zumutbare Arbeit zu leisten.

Gerade beim letzten Punkt war es bis jetzt für den Arbeitgeber manchmal schwierig abzuschätzen, was zumutbar ist. Für den behandelnden Arzt war es ebenso nicht einfach zu beschreiben, welche Tätigkeiten dem Arbeitnehmer zumutbar sind. Diesem Dilemma haben die Nordwestschweizerischen Ärzte- und  Arbeitgeberorganisationen der Kantone Aargau, Basel und Solothurn Rechnung getragen und neben einheitlichen Formularen, zusätzlich eine Arbeitsplatzbeschreibung auf den 1.Juli 2009 eingeführt. Mit genaueren Angaben zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit und einer einheitlichen Kommunikation zwischen Arzt und Arbeitgeber wird eine verbesserte gesundheitsfördernde Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess angestrebt.

 

Was ist neu?

Es gibt neu zwei Arbeitsunfähigkeitszeugnisse:

  • Ein einfaches Arbeitsunfähigkeitszeugnis für Bagatellfälle (kostenlos).
  • Ein detailliertes Arbeitsunfähigkeitszeugnis für längere Arbeitsausfälle (kostenpflichtig). Der Arzt braucht vom Arbeitgeber eine Arbeitsplatzbeschreibung (Formular „Arbeitsplatzbeschreibung“).
  • Neu wird bei der Teilarbeitsunfähigkeit sowohl die zumutbare Arbeitsfähigkeit als auch die zumutbare Anwesenheit im Betrieb angegeben.

 

Einfaches Arbeitsunfähigkeitszeugnis

In den meisten Fällen genügt das kostenlose einfache Arbeitsunfähigkeitszeugnis. Es gibt Auskunft über die Dauer der Abwesenheit bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit und über die zumutbare Arbeitsfähigkeit und Anwesenheit im Betrieb bei Teilarbeitsunfähigkeit. Das einfache Arbeitsunfähigkeitszeugnis bleibt während der Dauer der Genesung in den Händen des Patienten. Es ist dem Arzt bei jeder Konsultation vorzulegen. Der Arbeitgeber kann sich eine Kopie anfertigen. Das Original erhält der Arbeitgeber erst nach Abschluss der Behandlung.

 

 

Detailliertes Arbeitsunfähigkeitszeugnis

Bei einer längeren Erkrankung bzw. Arbeitsunfähigkeit kann der Arbeitgeber vom Arzt ein detailliertes Arbeitsunfähigkeitszeugnis verlangen. Das Zeugnis ist kostenpflichtig. Die Kosten von CHF 60.– werden dem Arbeitgeber belastet. Um dieses Zeugnis zu erstellen, benötigt der Arzt eine Arbeitsplatzbeschreibung, die ihm der Arbeitgeber nur im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer zur Verfügung stellen darf. Mit diesen Angaben kann der Arzt ein individuelles Zeugnis ausstellen, das Angaben zu den Tätigkeiten enthält, die während der reduzierten Arbeitsfähigkeit ausgeführt bzw. nicht ausgeführt werden dürfen. Das detaillierte Arbeitsunfähigkeitszeugnis wird vom Arzt direkt dem Arbeitgeber zugestellt. Der Arbeitnehmer hat Einsichtsrecht. Anhand der detaillierten Beschreibung weiss der Arbeitgeber besser, was er seinem Mitarbeiter zumuten darf, und unterstützt ihn so automatisch in seinem Heilungsprozess und der Wiedereingliederung in den Arbeitsalltag. Individuelle Rückfragen zwischen Arbeitgeber und Arzt sind meistens nicht mehr notwendig.

 

Der Persönlichkeitsschutz ist gewährleistet

Weder mit dem einfachen, noch mit dem detaillierten Arbeitsunfähigkeitszeugnis werden sensible Informationen weitergegeben (keine Diagnosen, keine Befunde etc.). Der Arzt ist weiterhin zur Wahrung seines Berufsgeheimnisses verpflichtet.

 

Fazit

Mit den neuen Formularen und den genaueren Angaben zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit und einer einheitlichen Kommunikation zwischen Arzt und Arbeitgeber wird eine verbesserte gesundheitsfördernde Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess unterstützt, die Arbeitgebern und  Arbeitnehmern Vorteile bringen.

 

Weitere Informationen

Das Formular „Arbeitsplatzbeschreibung“ kann auf den Websites der Arbeitgeber- und der Ärzteorganisationen als beschreibbare PDF Datei heruntergeladen werden.

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